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← Magazin 29. Juni 2026
Recht · 11 min

GEMA-Tarife für Milongas und Tango-Marathons

Tango-Veranstalter-Recht zwischen GEMA-Tarif-VK, Goldenes-Zeitalter-Tonträger-Schutz und Künstlersozialkasse für Maestro-Workshops.

GEMA-Tarife für Milongas und Tango-Marathons

Wer in DACH eine Milonga ausrichtet, eine Practica organisiert oder einen Tango-Marathon mit eingeflogenen argentinischen Maestros plant, steht zwischen drei Rechtsgebieten: Urheberrecht und GEMA-Tarif, Künstlersozialversicherung, Veranstalter-Haftpflicht. Keines dieser Felder ist tango-spezifisch — aber jedes hat eine tango-spezifische Spielart, die nirgendwo zusammenhängend dokumentiert ist. Wer sich nicht informiert, zahlt im besten Fall zu viel und im schlechtesten Fall am Ende ein Bußgeld. Im Folgenden eine geordnete Übersicht für DACH-Veranstalter:innen.

GEMA und das Goldene Zeitalter

Die GEMA — Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, gegründet 1903, Sitz in Berlin und München — verwaltet die Aufführungs-Rechte an Musik in Deutschland. Bei jeder öffentlichen Wiedergabe von Musik fällt grundsätzlich eine GEMA-Gebühr an. Die Frage für Milonga-Veranstalter ist nicht, ob es eine GEMA-Pflicht gibt, sondern wo und in welcher Höhe.

Hier ist der Tango ein urheberrechtlich interessanter Sonderfall. Das Werk — also die Komposition und der Text eines Tango-Stücks — ist nach § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei. Konkret: Juan D’Arienzo starb 1976, seine Kompositionen sind ab 2047 gemeinfrei. Carlos Di Sarli starb 1960, seine Kompositionen sind seit 2031 in Vorbereitung der Gemeinfreiheit. Osvaldo Pugliese starb 1995 — die längste Schutzfrist. Aníbal Troilo starb 1975. Aber die meisten Goldenen-Zeitalter-Stücke sind nicht von den Bandleadern komponiert, sondern von Edgardo Donato, Sebastián Piana, Cátulo Castillo, Enrique Santos Discépolo, Homero Manzi, Pascual Contursi — Komponisten, deren Todesdaten häufig in den frühen bis mittleren 1950ern liegen. Werke dieser Komponisten sind seit Mitte 2020 zunehmend gemeinfrei und mit dem Stichjahr 2025 in großer Zahl außerhalb des Werk-Schutzes.

Davon strikt getrennt ist der Tonträger-Schutz nach § 85 UrhG. Hier gilt eine Frist von siebzig Jahren nach der Aufnahme. D’Arienzo-Aufnahmen von 1935 sind seit 2005 als Tonträger gemeinfrei. Aufnahmen bis 1955 werden Jahr für Jahr gemeinfrei. Tango-Tunes, die seit 2014 als Open-Audio-Datenbank online verfügbare Tango-Sammlung, hat die Mehrheit der relevanten Goldenen-Zeitalter-Aufnahmen entsprechend klassifiziert.

Re-Master-Falle § 87a UrhG

Hier liegt aber eine Falle, die nicht alle DJs auf dem Schirm haben. § 87a UrhG schützt Datenbankwerke, und in einer ständigen Auslegung der Gerichte auch sogenannte Editio-Princeps-Re-Master nach § 71 UrhG: jede ab etwa 1990 neu re-master-te Wiederveröffentlichung einer historischen Aufnahme kann unter Umständen einen neuen Leistungsschutz von 15 bis 25 Jahren begründen. Praktisch heißt das: Eine 1937er Troilo-Aufnahme, die 1995 vom argentinischen Label Acqua re-master-t wurde, ist als Aufnahme gemeinfrei — aber die spezifische 1995er Re-Master-Spur kann es nicht sein. Die saubere DJ-Linie führt über die Original-Tonträger-Digitalisierungen, wie sie Tango-Tunes und ähnliche Open-Audio-Plattformen aus Vinyl-Pressungen vor 1990 destillieren.

Für die GEMA-Abrechnung praktisch: Wer ausschließlich Goldenes-Zeitalter-Original-Aufnahmen vor 1955 spielt, dessen Aufführung berührt weder Werk- noch Tonträger-Schutz. Spielt man Astor Piazzolla zwischen 1959 und seinem Tod 1992, fällt GEMA-Pflicht zweifelsfrei an — Piazzolla starb 1992, seine Werke sind erst 2063 gemeinfrei. Spielt man Neo-Tango-Aufnahmen — Otros Aires, Bajofondo, Gotan Project, Tanghetto — fällt selbstverständlich GEMA-Pflicht an. Spielt man elektronische Tango-Bearbeitungen einer Goldenen-Zeitalter-Komposition, fällt GEMA-Pflicht für die Bearbeitung an, auch wenn das Original-Werk gemeinfrei ist.

GEMA-Tarif-VK für Milongas

Die GEMA arbeitet für Tanzveranstaltungen mit dem Tarif U-V (Veranstaltungen mit unterhaltender Live-Musik) und für reine Tonträger-Wiedergabe mit dem Tarif M-V — wobei Milongas in der Praxis fast immer unter den Tarif für Musikwiedergabe per Tonträger fallen. Konkrete Größenordnung: für eine Milonga mit Eintritt, in einem Saal mit 100 bis 200 Plätzen, liegen die GEMA-Gebühren typischerweise zwischen 60 und 150 Euro pro Veranstaltung. Größere Tarif-Stufen für Marathon-Räume mit 300 bis 500 Plätzen liegen entsprechend höher. Verbund-Tarife mit Rabatt sind möglich, wenn man als regelmäßiger Veranstalter einen Pauschal-Vertrag schließt.

§ 52 UrhG zur privaten Wiedergabe gibt eine wichtige Ausnahme: Bei nicht-öffentlichem Charakter — etwa einer Tango-Practica unter dreißig Gästen ohne Eintritt, ohne offene Bewerbung, innerhalb eines geschlossenen Bekanntenkreises — entfällt die GEMA-Pflicht. Die Grenze zwischen privat und öffentlich ist im Einzelfall heikel; entscheidende Indizien sind die Eintrittsregelung, die Bewerbung (Facebook-Event öffentlich versus geschlossene WhatsApp-Gruppe) und die Teilnehmer:innen-Auswahl. Im Zweifel ist die Anmeldung bei der GEMA die saubere Linie.

Tanzschul-Recht und Umsatzsteuer

Wer eine Tango-Schule als laufenden Betrieb organisiert, hat zwei rechtsformale Vorteile zu prüfen. Eine Anerkennung als gemeinnütziger Sportverein nach § 51 AO ist möglich, wenn die Vereinsstruktur erfüllt ist — eingetragener Verein, gemeinnützige Satzung, ehrenamtliche Vorstandsarbeit. Vereinsbeiträge sind dann umsatzsteuerfrei, Eintritts-Gebühren zu Mitglieder-Milongas ebenfalls.

Alternativ — und für die meisten kommerziellen Tango-Schulen die relevante Linie — kommt die Umsatzsteuer-Befreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für Bildungseinrichtungen in Frage. Hier muss die Tanzschule durch das zuständige Landesministerium als Bildungseinrichtung anerkannt werden. Etwa dreißig Prozent der DACH-Tango-Schulen nutzen diese Befreiung; die Anerkennung ist mit Aufwand verbunden, lohnt sich aber bei einem Jahresumsatz oberhalb der Kleinunternehmer-Grenze von 22.000 Euro deutlich. Konkret bedeutet sie: Unterrichts-Honorare und Workshop-Gebühren sind umsatzsteuerfrei, was bei einer Tanzschule mit fünfzig Wochen Unterricht pro Jahr einen vier- bis fünfstelligen Vorteil bringen kann.

Veranstalter-Haftpflicht

Für Tango-Marathons, größere Milongas und mehrtägige Events ist eine Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung Standard. Übliche Deckungssumme: etwa fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden. Tarife bei den klassischen Anbietern Allianz, Württembergische, Hiscox oder spezialisierten Tanz-Veranstalter-Versicherern liegen bei etwa 150 bis 250 Euro pro Wochenende für einen Marathon mit 100 bis 200 Teilnehmer:innen. Wer eine wöchentliche Milonga organisiert, kann eine Jahres-Police mit erweitertem Deckungsumfang abschließen, was sich gegenüber Einzel-Policen rechnet.

Wichtig: viele Saal-Vermieter — Tanz-Studios, Kulturzentren, Hotel-Säle — verlangen den Nachweis einer Veranstalter-Haftpflicht als Bedingung der Saal-Vermietung. Wer ohne Haftpflicht plant, hat oft schon beim Saal-Vertrag ein Problem. Der Versicherungs-Nachweis sollte beim Saal-Vertrags-Abschluss vorgelegt werden können.

KSK und argentinische Maestros

Hier liegt das rechtlich anspruchsvollste Feld der Tango-Veranstaltung: Honorar-Auszahlungen an argentinische Maestros, die für einen Workshop nach DACH einreisen. Drei Rechtsgebiete greifen ineinander: Künstlersozialversicherung, Lohnsteuer-Einbehalt, Visa-Recht.

Die Künstlersozialkasse — KSK, gegründet 1983, Sitz in Wilhelmshaven — erhebt eine Künstlersozialabgabe von Veranstaltern, die Honorare an freischaffende Künstler:innen zahlen. Bei Honorar-Auszahlung über 450 Euro pro Maestro pro Workshop greift die Abgabe. Der KSK-Abgabesatz lag in den letzten Jahren bei etwa fünf Prozent des Honorars; konkrete Sätze wechseln jährlich und sollten vor der Maestro-Buchung beim KSK-Sachbearbeiter erfragt werden. Die Pflicht zur KSK-Meldung gilt grundsätzlich auch für ausländische Künstler:innen, die in Deutschland auftreten.

Hinzu kommt die Lohnsteuer-Pflicht nach § 50a EStG bei beschränkt steuerpflichtigen Künstler:innen, also bei Maestros ohne deutschen Wohnsitz. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen Lohnsteuer-Einbehalt von etwa 15 bis 30 Prozent — Stand der letzten Jahre, abhängig von Vereinfachungs-Regelungen — vom Brutto-Honorar einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Vereinfacht wird das im Falle argentinischer Maestros durch das Doppelbesteuerungs-Abkommen zwischen Argentinien und Deutschland — wenn die Maestros eine Ansässigkeits-Bescheinigung der argentinischen Steuerbehörde AFIP vorlegen, reduziert sich der Einbehalt.

Visa-Recht: Argentinische Staatsbürger:innen können in den Schengen-Raum für bis zu 90 Tage innerhalb eines 180-Tage-Fensters visafrei einreisen. Für reine Workshop-Aktivitäten, die diese 90-Tage-Grenze nicht überschreiten und die nicht als reguläre Arbeitsaufnahme zählen, ist die visafreie Einreise meist ausreichend. Bei längeren Aufenthalten oder regelmäßigen Tour-Plänen ist ein Schengen-Künstler-Visum erforderlich, das die Maestros bei der zuständigen Botschaft in Buenos Aires beantragen — der Veranstalter stellt die Einladung mit Honorar-Nachweis und Aufenthalts-Zeitraum aus.

Praktische Veranstalter-Checkliste

Für einen klassischen DACH-Tango-Marathon mit zwei eingeflogenen argentinischen Maestros, fünf Milongas und 150 Teilnehmer:innen ergibt sich die folgende rechtliche Vorbereitungs-Linie:

  • Saal-Vertrag mit Nachweis Veranstalter-Haftpflicht (mindestens vier Wochen vor Veranstaltung).
  • GEMA-Anmeldung der einzelnen Milongas (mindestens drei Tage vor Veranstaltung; Online-Anmeldung über das GEMA-Veranstalter-Portal). Tarif-Klärung für gemischtes Repertoire (Goldenes Zeitalter plus Neo-Tango).
  • Veranstalter-Haftpflicht-Police aktivieren, Deckungs-Nachweis archivieren.
  • Maestro-Verträge mit Honorar-Vereinbarung, Reisekosten-Erstattung, Visa-Status klären (Ansässigkeits-Bescheinigung AFIP einholen).
  • KSK-Meldung der Honorar-Auszahlungen innerhalb der gesetzlichen Frist.
  • Lohnsteuer-Einbehalt nach § 50a EStG vorbereiten, Anmeldung beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt.

Wer diese Linie sauber durchläuft, hat den verwaltungs-rechtlichen Teil eines Tango-Marathons im Griff. Der musikalische und choreographische Teil bleibt damit zwar nicht einfacher — aber er bleibt zumindest unbehelligt vom Anruf des Finanzamts am Montag nach dem Marathon.


Ressort: Recht